Trottheide e.V.
Gemeindezentrum Marienthaler Dorfstraße 45 a, 16792 Zehdenick
Kontakt:
E-Mail: trottheide@gmx.de
Webseite: www.trottheide.de
oder unser Kontaktformular
Verantwortlich für den Inhalt:
Der Vorstand
Fotos:
C. Albroscheid, J.Bollrich, Vereinsbilder
§ 1
Abs. 1 Name: Trottheide e.V.
Abs. 2 Sitz: Gemeindezentrum Marienthaler Dorfstraße 45 a, 16792 Zehdenick
§ 2 Zweck
Abs. 1 Der Naturschutz und die Renaturierung in und um das Tontagebaurestloch Marienthal-Trottheide mit den geeigneten Mitteln
Abs. 2 Für diesen Zweck setzt sich der Verein insbesondere für die Wiederherstellung und Förderung ökologisch einwandfreier Entwicklung entsprechend den Voraussetzungen eines Naturschutzgebietes ein wie auch für die historische und heimatkundliche Aufarbeitung und Präsentation des ehemaligen Tongrubenstandortes Marienthal.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Abs.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
Abs.2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Abs.3 Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
Abs.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Abs.5 Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 5 Mitgliedschaft:
Abs.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden, wenn sie die Vereinssatzung anerkennt und bestrebt ist, den Vereinszweck zu fördern.
Abs.2 Dem Verein ist eine schriftliche Beitrittserklärung vorzulegen. Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist eine schriftliche Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
Abs.3 Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
Abs.4 Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht.
Abs.5 Im Falle der Ablehnung über die Mitgliedschaft durch den Vorstand kann der Bewerber Einspruch zur nächsten Mitgliederversammlung einlegen. Sie soll abschließend über die Aufnahme oder Nichtaufnahme entscheiden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem Bewerber schriftlich innerhalb eines Monats mitzuteilen.
Abs.6 Beginn der Mitgliedschaft:
Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zahlung des ersten Mitgliedsbeitrages.
Abs.7 Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod der natürlichen Person oder der Auflösung der juristischen Person,
b) durch die schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand,
c) durch den Ausschluss aus dem Verein (siehe Abs.8).
Abs.8 Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund ausschließen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten die Zwecke und Ziele des Vereins wesentlich beeinträchtigt oder wenn es trotz Mahnung mit mehr als zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist. Vor dem Ausschluss ist dem Mitglied mit einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen schriftlich Stellung zu nehmen.
Abs.9 Der Beitrag ist bis zum 30. April eines jeden Jahres zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird per Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzt. Beiträge sind in jedem Fall Geldbeträge. Anteilmäßige Rückerstattungen bei einer Beendigung der Mitgliedschaft im Laufe des Kalenderjahrs unterliegen dem freien Ermessen des geschäftsführenden Vorstands.
§ 6 Organe: Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung,
2. der Vorstand.
§ 7 Vorstand:
Abs.1 Der geschäftsführende Vorstand besteht aus zwei Mitgliedern,
1. dem/der Vorsitzenden
2. dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
Abs.2 Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den/die Vorsitzende(n) und durch den/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) vertreten. Beide sind allein vertretungsberechtigt. Der/die stellvertretende Vorsitzende soll von seiner Vertretungsbefugnis jedoch nur im Falle der Verhinderung der/des Vorsitzenden Gebrauch machen.
Abs.3 Der Verein gibt sich einen erweiterten Vorstand für vereinsinterne Aufgaben. Die Personen, die dem erweiterten Vorstand angehören, können den Verein nicht nach außen vertreten.
Zum erweiterten Vorstand gehören
1. der/die Schatzmeister/in
2. der/die Schriftführer/in
3. gegebenenfalls Beisitzer
(Die Anzahl wird vom Vorstand vorgeschlagen und ist von der Mitgliederversammlung zu bestätigen.)
Abs.4 Der/die Schatzmeister/in verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins. Er/sie führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen. Auszahlungen sind nur auf schriftliche Anweisung des/der Vorsitzenden oder seines/seiner Vertreters/in vorzunehmen.
Abs.5 Die Vorstandsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein.
Abs.6 Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.
Abs.7 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit zählt die Stimme des/der Vorsitzenden doppelt.
Abs.8 Der Vorstand ist nach ordnungsgemäßer Ladung bei Anwesenheit von mindestens dreien seiner Mitglieder beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist ein von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnendes Protokoll anzufertigen und dem Vorstand zeitnah zuzusenden.
Abs.9 Der Vorstand ist berechtigt, mit einstimmigem Beschluss Satzungsänderungen mit der Maßgabe vorzunehmen, die Satzung von Beanstandungen des Registergerichts, der Finanzbehörde oder sonstiger behördlicher Stellen zu befreien, zu ändern oder zu ergänzen, sofern solche Änderungen den Zielen des Vereins nicht widersprechen. Der Vorstand hat diese vorgenommenen Satzungsänderungen von der folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung gemäß § 9 bestätigen zu lassen.
Abs 10 Zu den Sitzungen ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Von dieser Frist kann abgewichen werden, wenn sämtliche Vorstandsmitglieder einstimmig auf die Fristen verzichten. Die Einladung erfolgt mittels Brief, Telefax oder Email der zuvor vom Vorstandsmitglied angegebenen Email-Adresse.
Abs.11 Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds ein Ersatzmitglied.
Abs.12 Die Mitgliederversammlung wählt zusätzlich zum Vorstand auch jeweils mindestens zwei Revisoren. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisoren dürfen nicht Mitlieder des Vorstandes sein. Sie unterliegen keiner Weisung oder Beaufsichtigung durch den Vorstand. Sie haben das Recht, an allen Vorstandssitzungen teilzunehmen sowie unvermutet Kontrollen der Kasse, des Kontos und der Belege durchzuführen. Die Prüfungen erstrecken sich auf rechnerische und sachliche Richtigkeit sowie auf die satzungsgemäße Verwendung. Über das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.
§ 8 Mitgliederversammlung:
Abs.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich durch die Vorsitzende / den Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von der Stellvertreterin / dem Stellvertreter mit der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt mittels Brief, Telefax oder Email einer zuvor vom Mitglied angegebenen Email-Adresse. Bei Aufgabe per Brief genügt die rechtzeitige Absendung mit der Post für die Fristwahrung. Auf Beschlüsse nach § 9 und 10 (Satzungsänderungen/Auflösung) ist in der Tagesordnung ausdrücklich hinzuweisen.
Abs.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und der Rechnungslegung des Vorstands sowie des Berichtes der Revisoren und die Entlastung des Vorstandes,
b) Genehmigung des Haushaltsplans für das jeweils nächste Jahr,
c) alle zwei Jahre Wahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes,
d) Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Vereinsauflösung,
e) die Festlegung des Mitgliedsbeitrags
Abs.3 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 20 % der Mitglieder dieses unter Angabe des Zwecks schriftlich fordern.
Abs.4 Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Einfache Beschlüsse, welche nicht Beschlüsse nach § 8 Abs. 2d sind, bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Abs.5 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist in einem Verhandlungsbuch ein Protokoll anzufertigen, vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und binnen vier Wochen allen Mitgliedern, die auf die Protokollmitteilung nicht ausdrücklich verzichten, nachrichtlich zukommen zu lassen.
§ 9 Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der für die Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.
§ 10 Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutzverein Oberhavel e.V. mit Zweckbindung an den Standort Tornow, Blumenower Str. 3, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten / Eintragung
Diese Satzung wurde mit Satzungsänderungen in der Mitgliederversammlung am 11. Februar 2011 in Marienthal beschlossen und tritt mit der Anerkennung und Eintragung der Gemeinnützigkeit und der daraus resultierenden Rechte in Kraft.